Landtag verabschiedet neue Landesbauordnung - sozialer und ökologischer

Der Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung vom Mittwoch, 6. November 2014 die Novellierung der Landesbauordnung verabschiedet. Die neue LBO eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, ökologischer und sozialer zu bauen. 

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

- Barrierefreiheit im allgemeinen Wohnungsbau

Künftig sollen schon in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar und die Wohn- und Schlafräume sowie Bad und Küche mit dem Rollstuhl zugänglich sein.

- Stellplätze und andere Abstellflächen

Optimierung der Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kinderwagen und Gehhilfen und Ausweitung der Pflicht auf gemischt genutzte Gebäude: Künftig sollen diese Abstellflächen nicht nur in Wohngebäuden, sondern auch in gemischt genutzten Gebäuden geschaffen werden. Dies betrifft etwa Häuser mit Wohnungen und z.B. Ladengeschäften.

Bis zu einem Viertel der vorgeschriebenen Kfz-Stellplätze soll durch Fahrrad-Stellplätze ersetzt werden können. Dabei sollen für einen Kfz-Stellplatz vier Fahrrad-Stellplätze herzustellen sein.

Zukünftig soll es eine allgemeine Verpflichtung zur Schaffung von Fahrrad-Stellplätzen geben. Danach sollen bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist, not- wendige Fahrrad-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen sein, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen.

Als Verwendungsoption für die Einnahmen aus der Ablösung von Kfz-Stellplätzen soll künftig die Herstellung von Parkeinrichtungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen ausdrücklich genannt werden, um die Mittelverwendung für diesen Zweck zu fördern.page3image15672page3image15832

Gemeinden sollen künftig ermächtigt sein, durch örtliche Bauvorschrift auch weniger als den nach § 37 LBO vorgeschriebenen einen notwendigen privaten Kfz-Stellplatz pro Wohnung festzulegen, um den Individualverkehr zu beschränken.

- Nutzung regenerativer Energien

Solaranlagen auf oder an Gebäuden sollen künftig umfassend verfahrensfrei gestellt sein. Damit soll vor allem die gewerbliche Nutzung von Dachflächen durch andere Personen als die Hauseigentümer/-innen zur Erzeugung von Solarenergie verfahrensfrei möglich sein.page4image13496page4image13656page4image13816

Beschränkung von Regelungen in kommunalen Gestaltungssatzungen, die Vorhaben zur Nutzung regenerativer Energien entgegenstehen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschrif- ten, die allein zur Durchführung baugestalterischer Absichten gestellt werden, sollen künftig die Nutzung erneuerbarer Energien nicht ausschließen oder unangemessen beeinträchtigen dürfen. Damit soll z.B. der generelle Ausschluss von Solaranlagen auf Dächern aus rein gestalterischen Gründen verhindert werden.

- Erweiterung der Verwendung von Holz 

Künftig soll zugelassen werden, dass Decken sowie tragende, aussteifende oder raumabschließende Wände und Stützen, die als hochfeuerhemmende Bauteile (d.h. mit der Feuerwiderstandsfähigkeit F 60) oder als feuerbeständige Bauteile (F 90) ausgeführt werden müssen, aus brennbaren Baustoffen (z.B. Holz) ohne (nichtbrennbare) Brandschutzbekleidung bestehen dürfen, soweit die erforderliche Feuerwiderstandsdauer von 60 bzw. 90 Minuten tatsächlich erreicht wird. Dadurch wird auch bei Gebäuden über 7 Meter Höhe der Massivholzbau durchgängig ermöglicht, wodurch der Einsatzbereich von Holz als Baustoff deutlich erweitert wird.

- Begrünung baulicher Anlagen 

Sollte eine Begrünung von Grundstücken nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sein, sollen die bauliche Anlagen zu begrünen sein (z.B. durch Dach- oder Fassadenbegrünung), soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung dies zulassen und die Maßnahme für die Bauherrin oder den Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist.

- Verbesserung des Brandschutzes bei der Tierhaltung in Ställen 

Vorgesehen wird, dass Gebäude zur Haltung von Tieren über angemessene Einrichtungen zur Rettung der Tiere im Brandfall verfügen müssen. Die konkreten Maßnahmen auf Grund dieser Vorschrift sollen nach den Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls festgesetzt werden. Um eine einheitliche Handhabung der Behörden sicherzustellen, sollen noch entsprechende Hinweise erlassen werden, die die Besonderheiten der verschiedenen Tierhaltungen berücksichtigen.

- Einschränkung des Kenntnisgabeverfahrens 

Das Kenntnisgabeverfahren soll nur noch in den Fällen eröffnet werden, in denen seine gebührenmäßigen und zeitlichen Vorteile zum Tragen kommen können. Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren müssen daher künftig die Festsetzungen des Bebauungsplans genau einhalten. Die Möglichkeit von isolierten Entscheidungen über Abweichun- gen, Ausnahmen und Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften wird gestrichen. Sind solche Entscheidungen erforderlich, soll der Bauherr künftig das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren beschreiten.

- Einbindung der Bevölkerung bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen

Der Mobilfunkbetreiber soll die Errichtung baurechtlich verfahrensfreier Mobilfunkantennen mindestens acht Wochen vorher der Gemeinde anzeigen müssen (Anzeigepflicht an die Gemeinde). page6image16200

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