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Das novellierte Wassergesetz und die damit verbundene Untersagung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Bereich eines fünf Meter breiten Gewässerrandstreifens sind am 1.1.2014 in Kraft getreten. Um möglicher Verunsicherung und Sorgen vor Sanktionen beim Vollzug des neuen Gesetzes zu begegnen, nimmt der Leonberger Landtagsabgeordnete Dr. Bernd Murschel Stellung zu den Auswirkungen der neuen Regelungen und macht Vorschläge zum weiteren Verfahren:
Das Umweltministerium hat anhand von aktuellem Kartenmaterial und Berechnungen der zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt, dass von der Neuregelung zu den Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg insgesamt weniger als 1.600 ha betroffen sind. Das sind nur etwa 4 % der Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Flächen, die entlang von Gewässern erster und zweiter Ordnung liegen.
Gewässerrandstreifen sind nur entlang von Gewässern erster und zweiter Ordnung einzurichten. Darunter wiederum fallen nur diejenigen Gewässer, die oberirdisch verlaufen
und ständig Wasser führen. An Gewässern von „wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung“, worunter insbesondere kleine Gewässer wie Entwässerungsgräben oder Wasserstaffeln in Weinbergen fallen, die nicht ständig Wasser führen, muss kein Gewässerrandstreifen eingerichtet werden.
Die Einteilung der Gewässer wird auf der Basis des Wassergesetzes bereits seit 1960 unverändert vorgenommen. Bereits seit 1996 gibt es Regelungen zu Gewässerrandstreifen.
Dem Großteil der Landwirte ist daher bekannt, ob ihre Flurstücke an Gewässern erster oder zweiter Ordnung angrenzen oder nicht. An der Klassifizierung der Gewässer hat sich durch die Novellierung des Wassergesetzes nichts geändert. Die Behörden in den Landratsämtern, vor allem das jeweils zuständige Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, sind in der überwiegenden Mehrheit der Fälle in der Lage, telefonisch und sofort eine klarstellende Auskunft über den Status eines Gewässers zu geben – und auch gerne bereit, diese Auskunft zu erteilen, wie wir bei Stichproben erfahren haben.
Nur in ganz wenigen Einzelfällen wird es nötig sein, dass die Behörden gemeinsam mit den betroffenen Landwirten vor Ort gehen, um für dennoch unklare Fälle eine Entscheidung treffen zu können. Wir gehen – in Kenntnis konkreter Fälle – davon aus und sehen dies auch als selbstverständlich an, dass die Betroffenen in diesem Fall intensiv eingebunden werden und zeitnah die Entscheidung der Unteren Wasserbehörde erfahren, zu welcher Kategorie das angrenzende Gewässer gezählt wird.
Ich bin sicher, dass die Ämter bei der Umsetzung des neuen Wassergesetzes, insbesondere aber beim Thema Gewässerrandstreifen, den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben hilfreich zur Seite stehen und zuvorkommend handeln werden. Gerne setze ich mich persönlich dafür ein, dass das Gesetz, besonders was den Punkt Gewässerrandstreifen betrifft, praxisgerecht und einheitlich angewendet und Kritik am Verfahren nicht nötig sein wird.
Die Gesetzeslage ist eindeutig und sieht auch keine Übergangszeit vor. Die Ämter für Wasserwirtschaft ziehen als Datengrundlage für die Abgrenzung von Gewässerrandstreifen das AWGN (Amtliches Digitales Wasserwirtschaftliches Gewässernetz) heran. Für Gewässer erster und zweiter Ordnung und größer 500 m Länge sind damit keinerlei Unsicherheiten verbunden.
Anders kann es bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung aussehen.
Da es landesweit bei den veranschlagten 1.600 ha Fläche bleiben soll, werden in der Fortschreibung des AWGN also weniger Flächen für Gewässerrandstreifen ausgewiesen werden.
Für den betroffenen Landwirt empfehle ich einen Blick in die landesweit verfügbare Topographische Karte 1: 25.000 (TK 25). Alle durchgezogenen blauen Linien sind eindeutig Gewässer mit Randstreifen. Gestrichelte blaue Linien sind dagegen nur Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, wenn keine wasserwirtschaftlichen Anlagen (wie z.B. Regenüberlaufbecken oder Kläranlagen) an diese Gewässer angeschlossen sind.
So können unklare Fälle einer schnellen Lösung zugeführt werden.
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